StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Nachdem im Folgenden zu beurteilen ist, ob das FZA der Landesverweisung entgegensteht (E. 27.2 unten), gilt es anhand der unter Erwägung 24 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 27.3 unten).