Das Bundesgericht sei bei der Bejahung desselben sehr streng. Der Beschuldigte sei mit 26 Jahren in die Schweiz gekommen und arbeite hier, spreche aber dennoch schlecht Deutsch und sei auch sonst nicht integriert. Zudem habe er zwei kleine Kinder, die aber – wie auch seine Ehefrau – Albanisch sprechen würden, weshalb der Familie ein Umzug in den Kosovo zumutbar wäre. Gesamthaft erscheine eine Wiedereingliederung des Beschuldigten im Kosovo ohne weiteres möglich (zum Ganzen vgl. pag. 602).