Zur Begründung führte sie aus, Art. 5 des Anhangs des FZA stehe der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Beschuldigte habe mit der mehrfachen sexuellen Nötigung ein wichtiges, hohes Rechtsgut mehrfach verletzt und zudem ein ihm völlig fremdes Opfer zufällig ausgewählt, weshalb von einer Rückfallgefahr und damit von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden müsse. Des Weiteren liege auch kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Das Bundesgericht sei bei der Bejahung desselben sehr streng.