Er habe nichts getan und erachte es nicht als richtig, wenn man ihn dennoch wegschicke. Er sehe keinen Grund, weshalb man ihn von seiner Familie trennen sollte (zum Ganzen pag. 592 Z. 24 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (pag. 626). Zur Begründung führte sie aus, Art. 5 des Anhangs des FZA stehe der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen.