496 ff.). Daraufhin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte vermöchten kein gewichtiges privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu begründen, weshalb kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Ferner überwiege sein persönliches Interesse am Verbleib mit seiner Familie in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz «angesichts des konkreten Verschuldens des Beschuldigten» eine Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen (zum Ganzen S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 500).