25. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging methodisch im Wesentlichen korrekt vor. Sie stellte zunächst die Anwendbarkeit von Art. 66a StGB fest, prüfte sodann, ob völkerrechtliche Normen, insbesondere das FZA, einer Landesverweisung entgegenstehen, was sie im Ergebnis verneinte, und ging anschliessend im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls auf die Anwesenheitsdauer, die familiäre Situation, die Ar- beits- und Ausbildungssituation, den Grad der Integration in der Schweiz und die Resozialisierungschancen des Beschuldigten im Heimatland ein (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;