Diese Ausführungen sind zutreffend; die Kammer schliesst sich ihnen vorbehaltlos an. Steht das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen, ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn (erste kumulative Bedingung) die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.