Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist bei der Prüfung der Landesverweisung vorab zu prüfen, ob vorliegend gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA; SR 0.142.112.681) zwingend von einer Landesverweisung abgesehen werden muss. Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 492):