23. Fazit konkrete Strafe / Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von sieben Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Landesverweisung