35 E. 7 oben), bleibt es bei der von der Vorinstanz auf 13 Monate festgesetzten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten Vollzug (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 491) – und weil die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden ist – aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.