22. Verschlechterungsverbot / Vollzug der Freiheitsstrafe / Probezeit In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Weil sie in casu jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe