Die von der Vorinstanz aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots gewährte Strafminderung von einem Monat erscheint gerechtfertigt. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten wird somit um einen Monat auf 15 Monate reduziert. Zudem wird die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festgehalten.