490 [Hervorhebung im Original]): Vorliegend sind zwischen dem Urteil vom 23.06.2021 und dem Tatzeitpunkt vom 01.07.2018 fast drei Jahre vergangen. Dies obwohl die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall Anzeige erstattete und der Täter sogleich bekannt war. Hinzukommt, dass das Verfahren keine zeitintensiven Untersuchungshandlungen erforderte, sondern mit je zwei Einvernahmen des Opfers und des Täters sowie je einer Einvernahme des Zeugen und der Ehefrau des Beschuldigten mehr oder weniger sein Bewenden hatte.