21. Verletzung Beschleunigungsgebot In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Verletzung des Beschleunigungsgebots wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 489 f.). Auch die Subsumtion der Vorinstanz ist überzeugend; die Kammer kann sich den entsprechenden Erwägungen integral anschliessen (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 490 [Hervorhebung im Original]): Vorliegend sind zwischen dem Urteil vom 23.06.2021 und dem Tatzeitpunkt vom 01.07.2018 fast drei Jahre vergangen.