Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte angesprochen auf das bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängige Strafverfahren, dieses sei eröffnet worden, weil es im Jahr 2018 oder 2019 in der Familie «einen Vorfall mit Geld» gegeben habe (pag. 587 Z. 28 ff.). Insoweit gilt, wie die Vorinstanz festhielt, selbstverständlich die Unschuldsvermutung. Des Weiteren zeigte sich der Be-