Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 489): Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bis zuletzt. Als beschuldigte Person ist dies sein Recht und nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Hingegen kann dem Beschuldigten keine Strafreduktion für ein Geständnis gewährt werden.