Diese Ausführungen sind zutreffend; die Kammer schliesst sich ihnen integral an. In der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, eine B- Aufenthaltsbewilligung zu besitzen und inzwischen als Festangestellter bei der N.________ (AG) in S.________ (Ort) als Vorarbeiter zu arbeiten (pag. 589 Z. 26 und Z. 32 ff.). Des Weiteren erklärte er, weder Schulden noch Betreibungen zu haben (pag. 587 Z. 2 und Z. 5). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind somit neutral zu werten. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren