384 Z. 21). Der Beschuldigte hat mittlerweile zwei minderjährige Söhne (geb. 2017 und 2018), wobei seine Frau zum Tatzeitpunkt mit dem zweiten Kind schwanger war. Die Familie reiste anfangs 2016 von Lörrach in die Schweiz ein, wo die Ehefrau des Beschuldigten eine Arbeitsstelle fand (pag. 303). Der Beschuldigte erhielt aufgrund der Kurzaufenthaltsbewilligung B seiner Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine solche Bewilligung (pag. 303). Seit Erhalt der Bewilligung arbeitete der Beschuldigte, zunächst als Lagerist bei der Q.________ und R.________ und nunmehr als Asbestsanierer bei der N.________ (GmbH [recte: AG]) (pag.