Der Beschuldigte handelte wie bereits beim Vorfall zuvor direktvorsätzlich und aus egoistischen, sexuellen Motiven. Er hätte auch diese Tat ohne weiteres vermeiden und den unmissverständlich geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin akzeptieren können. All dies ist indes neutral zu werten. 18.3 Fazit / Asperation Zusammenfassend rechtfertigt sich gestützt auf das Tatverschulden des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Diese wird praxisgemäss im Umfang von zwei Dritteln, d.h. von sechs Monaten zur Einsatzstrafe asperiert.