Verschuldensmindernd erscheint demgegenüber einzig, dass der Beschuldigte vergleichsweise wenig Gewalt anwandte und von der Strafund Zivilklägerin abliess, als diese zu weinen und schreien begann. 18.1.3 Fazit objektive Tatkomponenten Unter Berücksichtigung aller hiervor erwähnten Aspekten erscheint aus Sicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von neun Monaten dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte wie bereits beim Vorfall zuvor direktvorsätzlich und aus egoistischen, sexuellen Motiven.