Schliesslich nutzte es der Beschuldigte aus, dass die Straf- und Zivilklägerin erst noch verarbeiten musste, was ihr unmittelbar zuvor – als der Beschuldigte mit seinem Auto neben ihr anhielt, sie packte und ihre Hand an sein nacktes, erigiertes Glied führte – passiert war. Verschuldensmindernd erscheint demgegenüber einzig, dass der Beschuldigte vergleichsweise wenig Gewalt anwandte und von der Strafund Zivilklägerin abliess, als diese zu weinen und schreien begann.