Ausserdem zog er die Straf- und Zivilklägerin, die ihm körperlich klar unterlegen war, von der Strasse weg hinter ein Gebüsch, was besonders verwerflich und dreist ist, zumal er ihr dadurch bestimmt noch mehr Angst einjagte und zudem ihre Chance, von allfälligen Passanten entdeckt zu werden und Hilfe zu bekommen, zusätzlich minimierte. Schliesslich nutzte es der Beschuldigte aus, dass die Straf- und Zivilklägerin erst noch verarbeiten musste, was ihr unmittelbar zuvor – als der Beschuldigte mit seinem Auto neben ihr anhielt, sie packte und ihre Hand an sein nacktes, erigiertes Glied führte – passiert war.