Weiter sass er im Unterschied zum ersten Vorfall nicht mehr im Auto und war somit mobil, was offensichtlich bedrohlicher ist als die Situation kurz zuvor, als er noch im Auto sass und gewissermassen in der Sitzposition verharren musste. Ausserdem zog er die Straf- und Zivilklägerin, die ihm körperlich klar unterlegen war, von der Strasse weg hinter ein Gebüsch, was besonders verwerflich und dreist ist, zumal er ihr dadurch bestimmt noch mehr Angst einjagte und zudem ihre Chance, von allfälligen Passanten entdeckt zu werden und Hilfe zu bekommen, zusätzlich minimierte.