18.1.2 Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise der Tatbegehung erscheint indes verwerflicher als das Handeln des Beschuldigten beim Vorfall gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift. Er parkierte nämlich sein Auto, stieg aus und beging die hiervor beschriebenen Handlungen, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihm bereits mehrfach sowohl verbal als auch körperlich zu verstehen gab, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle. Der Beschuldigte handelte somit hartnäckig und ging seinem Vorhaben beharrlich nach.