32 chen mit anderen tatbestandsmässigen Handlungen aber eher leicht in ihre sexuelle Integrität ein. Weil es dem Beschuldigten nicht gelang, die Straf- und Zivilklägerin auf der nackten Haut im Intimbereich zu berühren, wiegt das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts aus Sicht der Kammer minimal leichter als dasjenige im zuvor beurteilten Vorfall gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift. 18.1.2 Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns