Zudem fragte er sie immer wieder nach Sex, was die Strafund Zivilklägerin verneinte. Anschliessend steckte er seine Hand in die Leggings der Straf- und Zivilklägerin und versuchte, sie im Intimbereich anzufassen. Durch diesen Griff in die Leggings verletzte er ihr Selbstbestimmungsrecht, griff vergli-