Es war ihm egal, durch seine Handlung insbesondere das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Straf- und Zivilklägerin zu verletzen. All dies ist jedoch tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten. Der Beschuldigte hätte den verbal und körperlich geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin ohne Weiteres akzeptieren und die Tat somit vermeiden können. Auch dies ist indes neutral zu berücksichtigen. 17.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die sexuelle Nötigung gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verschuldensangemessen.