17.1.3 Fazit objektive Tatkomponenten In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist das objektive Tatverschulden – gemessen am gesetzlichen Strafrahmen – als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus sexuellen, mithin egoistischen Beweggründen. Es war ihm egal, durch seine Handlung insbesondere das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Straf- und Zivilklägerin zu verletzen.