Hinzu kommt, dass der Beschuldigte hartnäckig vorging und das Handgelenk der Straf- und Zivilklägerin packte und deren Hand an sein nacktes Glied führte, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihm zuvor bereits mehrmals klar zu verstehen gab, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle – auch nicht gegen Geld. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten einzig, dass er wie erwähnt nicht übermässig Gewalt anwandte und der Vorfall von kurzer Dauer war. 17.1.3 Fazit objektive Tatkomponenten In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist das objektive Tatverschulden – gemessen am gesetzlichen Strafrahmen – als leicht zu qualifizieren.