31 17.1.2 Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns Verschuldenserhöhend wirkt demgegenüber, dass der Beschuldigte die ihm unbekannte Straf- und Zivilklägerin – mithin ein völlig zufällig ausgewähltes Opfer – mitten in der Nacht ansprach und sexuell nötigte, als diese alleine nach Hause lief. Dadurch handelte er – auch wenn er die Tat nicht vorgängig plante und sich wohl eher spontan dazu entschloss – höchst verwerflich, sind es doch gerade solche Vorfälle, die das Sicherheitsgefühl vieler Menschen tangieren.