Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hielt der Beschuldigte die Hand der Straf- und Zivilklägerin nicht mit aller Kraft fest, so dass es ihr nach relativ kurzer Zeit gelang, ihre Hand wegzuziehen. Der Beschuldigte nahm im Vergleich zu anderen möglichen sexuellen bzw. beischlafähnlichen Handlungen (z.B. Analverkehr) – ohne sein Verhalten in irgendeiner Art bagatellisieren und beschönigen zu wollen – somit eher geringfügige sexuelle Handlungen vor. Er griff – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – damit verhältnismässig leicht in die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin ein, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.