Der Beschuldigte verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Straf- und Zivilklägerin, indem er ihre Hand packte, diese gegen ihren Willen an sein entblösstes, erigiertes Glied führte und dabei Auf- und Ab-Bewegungen machte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hielt der Beschuldigte die Hand der Straf- und Zivilklägerin nicht mit aller Kraft fest, so dass es ihr nach relativ kurzer Zeit gelang, ihre Hand wegzuziehen.