17. Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift 17.1 Objektive Tatkomponenten 17.1.1 Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 189 StGB ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB). Der Beschuldigte verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Straf- und Zivilklägerin, indem er ihre Hand packte, diese gegen ihren Willen an sein entblösstes, erigiertes Glied führte und dabei Auf- und Ab-Bewegungen machte.