16. Strafrahmen / schwerstes Delikt / Strafart / Asperation Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen und zum vorliegend schwersten Delikt – der sexuellen Nötigung gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift – sowie zur Strafart (Freiheitsstrafe) und damit zur Asperation sind ebenfalls zutreffend; darauf wird verwiesen (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 486).