Rechtfertigungsund/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht. 14. Fazit Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind korrekt; darauf kann integral verwiesen werden (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 484 ff.).