30 dem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin trotz ihrer körperlichen und verbalen Gegenwehr bzw. ihrer offensichtlich ablehnenden Haltung in die Leggings griff, um sie im Intimbereich zu berühren, handelte er wissentlich und willentlich gegen ihren Willen bzw. mit direktem Vorsatz. Der objektive und subjektive Tatbestand sind somit erfüllt. Rechtfertigungsund/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden.