Gleichzeitig fragte er sie immer wieder nach Sex und steckte seine Hand in ihre Hose, um sie im Intimbereich zu berühren. Wenngleich es dem Beschuldigten nicht gelang, die Straf- und Zivilklägerin auf der nackten Haut im Intimbereich zu berühren, stellt diese Handlung im Gesamtkontext offensichtlich eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar. Die Straf- und Zivilklägerin teilte dem Beschuldigten mehrmals mit, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle.