Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht. 13.2 Vorfall gemäss Ziffer I/2 der Anklageschrift Nach dem soeben thematisierten Vorfall fuhr der Beschuldigte mit seinem Auto zum G.________ (Weg), wo er parkierte und ausstieg. Dann ging er auf die Strafund Zivilklägerin zu und packte diese erneut am Handgelenk, zog sie hinter ein Gebüsch und küsste sie trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr. Gleichzeitig fragte er sie immer wieder nach Sex und steckte seine Hand in ihre Hose, um sie im Intimbereich zu berühren.