189 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Die Straf- und Zivilklägerin sagte dem Beschuldigten mehrfach, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle, auch nicht gegen Geld. Indem er sie gleichwohl am Handgelenk packte und ihre Hand an sein Glied führte sowie Auf- und Ab- Bewegungen machte, handelte er wissentlich und willentlich gegen ihren Willen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht.