Dann führte er ihre Hand an sein entblösstes, erigiertes Glied und machte dabei Auf- und Ab-Bewegungen, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihm zuvor mehrmals gesagt hatte, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle – auch nicht gegen Geld. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine beischlafähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wandte zudem Gewalt an, indem er die Straf- und Zivilklägerin an der Hand packte und diese an sein Glied führte. Der objektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB ist erfüllt.