13. Subsumtion 13.1 Vorfall gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in der Nacht des 1. Juli 2018 an der F.________ (Strasse) in Biel aus dem Auto heraus bzw. durch das offene Beifahrerfenster hindurch am Handgelenk packte. Dann führte er ihre Hand an sein entblösstes, erigiertes Glied und machte dabei Auf- und Ab-Bewegungen, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihm zuvor mehrmals gesagt hatte, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle – auch nicht gegen Geld.