29 chischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sind zutreffend; darauf kann integral verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 480 f.). Ergänzt sei einzig, dass auch eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen im Gesamtkontext als sexuelle Handlung qualifiziert werden kann (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 48 zu Art. 189 StGB).