Dann fuhr er mit seinem Auto weiter und bog in den G.________ (Weg) ein, wo er parkierte, ausstieg und auf die Straf- und Zivilklägerin zuging, die – weil sie nach Hause wollte – in dieselbe Richtung lief wie der Beschuldigte weitergefahren war. Plötzlich packte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin erneut fest am Handgelenk, zog sie hinter ein Gebüsch und küsste sie trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr. Zudem fragte er sie immer wieder nach Sex und steckte seine Hand in ihre Hose, um sie im Intimbereich anzufassen, was ihm jedoch nicht vollständig gelang.