In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist abstellend auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – die sich soweit möglich mit denjenigen von H.________ und den objektiven Beweismitteln decken – erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 1. Juli 2018 an der F.________ (Strasse) in Biel auf Höhe der Straf- und Zivilklägerin, die zu Fuss nach Hause lief und Kopfhörer in den Ohren hatte, anhielt und sie durch das offene Beifahrerfenster hindurch ansprach. Weil die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zunächst nicht verstand und dachte, er wolle sie etwas fragen, näherte sie sich daraufhin seinem Auto, worauf