11.4 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist abstellend auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – die sich soweit möglich mit denjenigen von H.________ und den objektiven Beweismitteln decken – erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 1. Juli 2018 an der F.________ (Strasse) in Biel auf Höhe der Straf- und Zivilklägerin, die zu Fuss nach Hause lief und Kopfhörer in den Ohren hatte, anhielt und sie durch das offene Beifahrerfenster hindurch ansprach.