Seine Aussagen enthalten mithin zahlreiche Lügensignale und seine Erklärung, er habe der Straf- und Zivilklägerin nur helfen wollen, stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Die Schilderungen des Beschuldigten vermögen die glaubhafte Version der Straf- und Zivilklägerin wie einleitend erwähnt deshalb nicht zu entkräften. 11.4 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer