Andererseits würde man kaum auf eine am Boden liegende, unbekannte Person zugehen und diese trotz ihres überaus schlechten Zustands direkt aufzuziehen versuchen. Schliesslich ist unverständlich, dass der Beschuldigte – als die Straf- und Zivilklägerin sich anscheinend schreiend und spuckend gegen seine Hilfe wehrte – einfach wegfuhr, ohne zu versuchen, die Situation zu beruhigen, und/oder einen Krankenwagen zu rufen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte weder zum äusseren Ablauf, d.h. zum Aufeinandertreffen mit der Straf- und Zivilklägerin und