Angenommen, der Straf- und Zivilklägerin ging es tatsächlich so schlecht wie der Beschuldigte behauptete, dann macht sein Vorgehen ausserdem schlicht keinen Sinn. Einerseits wäre es in einem solchen Fall höchst unlogisch, auf einer zu dieser Zeit unbefahrene Zufahrtsstrasse weiter zu fahren und das Auto zu parkieren, obwohl die Straf- und Zivilklägerin kaum mehr stehen konnte und sich am Auto festhalten musste. Andererseits würde man kaum auf eine am Boden liegende, unbekannte Person zugehen und diese trotz ihres überaus schlechten Zustands direkt aufzuziehen versuchen.