381 Z. 28 f.): «Als ich aus dem Auto gestiegen bin und sie am Boden war, habe ich gesehen, dass sie angefangen hat, zu schreien.». Im Übrigen fällt auf, dass der Beschuldigte nie nachvollziehbar erklären konnte, was sein Plan gewesen wäre resp. wie genau er der Straf- und Zivilklägerin hätte helfen wollen. Angenommen, der Straf- und Zivilklägerin ging es tatsächlich so schlecht wie der Beschuldigte behauptete, dann macht sein Vorgehen ausserdem schlicht keinen Sinn.