in den Mund gespuckt worden wäre. Schliesslich ist merkwürdig, dass der Beschuldigte nie die Vermutung äusserte, die Straf- und Zivilklägerin habe vielleicht geschrien, weil er mitten in der Nacht neben ihr angehalten und sie angesprochen habe und sie sich womöglich vor ihm gefürchtet habe. Als er gefragt wurde, ob die Straf- und Zivilklägerin positiv oder negativ auf sein Anhalten und Ansprechen reagiert habe, erklärte er einzig ausweichend (pag. 381 Z. 28 f.): «Als ich aus dem Auto gestiegen bin und sie am Boden war, habe ich gesehen, dass sie angefangen hat, zu schreien.